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Bestandsschutz in der Gebäudetechnik

Gesundheitsschutz steht vor Bestandsschutz

Bestandsschutz in der Gebäudetechnik ist der Vertrauensschutz auf das Fortbestehen einer einmal erteilten behördlichen Erlaubnis. Das Grundgesetz bekennt sich bewusst zum Eigentum und gesteht dem Eigentümer deshalb eine hohe Rechtsposition zu. Ändert sich über die Zeit des Bestehens einer behördlich genehmigten Errichtung das diesbezügliche Regelungs- und Genehmigungsrecht, so bedeutet dieses nicht, dass der Staat allein aus der fehlenden aktuellen technischen Sicherheit des Bestandes den Betrieb desselben verbieten kann. Eine Eingriffsermächtigung, die zu einem behördlichen Untersagen führt, liegt nur dann vor, wenn das Grundrecht auf das Leben und die Gesundheit (Artikel 2 GG (Grundgesetz) [3]), durch den Betrieb des Bestandes gefährdet sind.

Und hier beginnt die Zweischneidigkeit der Interpretation des Wortes Bestandsschutz. Der, der Geld und Mühe sparen möchte, beharrt auf den Bestandsschutz. An dieser Stelle versetze sich ein jeder in die Hinterbliebenen eines verunglückten Menschen, dem begegnet wird, dass das Objekt (z.B. im Bereich Brandschutz) oder die Anlage (z.B. die Trinkwasseranlage) Bestandsschutz hatte. Derartige Sätze sind für Juristen unerträglich. Die höchstpersönlichen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind unter allen Umständen zu schützen. Deshalb würde der Staatsanwalt fragen: „Warum konnte das passieren und wodurch hätte das verhindert werden können?

Bestandsschutz richtig anwenden

Zu den Voraussetzungen des Bestandsschutzes gehören, neben der rechtmäßigen Errichtung, dass die Anlagen und oder das Objekt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder Herstellung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben und diesen noch entsprechen. Eine weitere Voraussetzung für den Bestandsschutz ist auch, ob hinsichtlich der Nutzung die ursprünglich genehmigte Nutzung beibehalten wurde oder ob wesentliche Änderungen diesbezüglich eingetreten sind. Wesentliche Änderungen der Nutzungsbedingungen oder über die Instandhaltung hinausgehende Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen lassen den Bestandsschutz entfallen. Das bedeutet, dass Änderungen des ehemaligen Bestands selbstverständlich dazu führen, dass die dann jeweils geltenden neuen Anforderungen bauseitig und betriebstechnisch zu erfüllen sind.

Zu den Einschränkungen des Bestandsschutzes zählen konkrete Gefährdungslagen für Leib oder Leben. Ab dem Zeitpunkt, da eine Gefährdungslage, die sich aus dem Bestand ergibt, als so konkret zu bezeichnen ist, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Schadeneintritt grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, besteht sofortiger Handlungszwang – und dies nicht nur aus ordnungsbehördlicher Sicht, sondern bereits nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten. Verkehrssicherungspflichten bedeuten an dieser Stelle, dass der Verantwortungsträger für die Schaffung oder Beibehaltung einer Gefährdungslage sorgfältig zu garantieren hat, dass absehbar eintretende Schadenereignisse sich nicht verwirklichen.

Bestandsschutz in der Gebäudetechnik

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