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Wartungsfreie Brandschutzklappen – Definition und Anwendung

Wartungsfreie Brandschutzklappen sind heute praktisch Stand der Technik. Dennoch ist eine mindestens jährliche Inspektion jeder einzelnen Brandschutzklappe gesetzlich festgeschrieben. Die Verantwortung dafür bei dem Betreiber. 

Instandhaltung nicht identisch mit Wartung

Warum auch wartungsfreie Brandschutzklappen eine regelmäßige Instandhaltung erfordern, ist anhand der gesetzlichen und normativen Definition der Begriffe ersichtlich. Die Musterbauordnung (MBO) legt beispielsweise als allgemeine Anforderungen an die Bauausführung fest: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“ [1].

Brandschutzklappen sind eindeutig Teil solcher baulichen Anlagen und unterliegen damit der Instandhaltungspflicht, die der Gebäudebetreiber zu erfüllen hat. Er trägt nach MBO § 3 die Verantwortung, dass das Leben und die Gesundheit der Gebäudenutzer nicht gefährdet werden.

Wie diese Pflicht zu erfüllen ist, definiert die DIN 31051 [2]. Hier wird die Instandhaltung in vier Bereiche gegliedert:

  • Wartung mit dem Ziel: Verzögerung des Abbaus eines vorhandenen Abnutzungsvorrats. Gemeint sind damit zum Beispiel das Schmieren und das zustandserhaltende Reinigen von Bauteilen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die meisten Brandschutzklappen wartungsfrei sind, weil diese Tätigkeit nicht erforderlich ist.
  • Inspektion mit dem Ziel: Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Erforderliche Arbeiten sind eine Sichtkontrolle der Brandschutzklappe, um Verschmutzungen und Beschädigungen zu erkennen, sowie eine Funktionskontrolle der Klappe, des Antriebs und der Auslösung.
  • Instandsetzung mit dem Ziel: Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes. Wird bei der Inspektion ein Mangel festgestellt, folgt die Instandsetzung. Bei einer Brandschutzklappe könnte das beispielsweise sein, den Antrieb oder eine beschädigte Elektroleitung zu ersetzen oder das Klappenblatt zu reinigen.
  • Schwachstellenbeseitigung mit dem Ziel: Steigerung der Funktionssicherheit ohne Änderung der geforderten Funktion. Dazu kann zählen, einen elektrischen Antrieb oder eine Thermosicherung nachzurüsten.

Diese Gliederung der DIN 31051 macht deutlich: Auch wartungsfreie Brandschutzklappen müssen im Rahmen der Instandhaltung regelmäßig per Sicht- und Funktionskontrolle inspiziert werden. Die Intervalle lassen sich aus der DIN EN 13306 ableiten. Gefordert ist hier eine mindestens halbjährliche Instandhaltung, die auf eine jährliche Überprüfung ausgedehnt werden kann, wenn zwei aufeinander folgende halbjährliche Kontrollen keine Funktionsmängel zeigten. Schreibt die Betriebsanleitung generell eine halbjährliche Instandhaltung vor, hat diese Vorgabe Vorrang vor der DIN EN 13306.

Inspektion

Neben der äußeren und inneren Sichtkontrolle gehört zur regelkonformen Inspektion einer Brandschutzklappe die Funktionskontrolle. Bei Brandschutzklappen mit thermo-elektrischer Auslöseeinrichtung und Federrücklaufmotor ist die Funktionskontrolle per Fernauslösung von einem Schaltschrank aus möglich. Zwei Endschalter übermitteln dorthin das Signal, dass die Klappe vollständig geöffnet beziehungsweise vollständig geschlossen ist..

Instandhaltung nur von „befähigten Personen“
Die Instandhaltung von Brandschutzklappen darf nur von sachkundigen Personen ausgeführt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat dafür den Begriff „befähigte Person“ geprägt. Darauf bezugnehmend konkretisieren die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) [6], welche entsprechenden Kenntnisse eine Person haben muss. Dazu zählt an erster Stelle eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder der Nachweis einer anderen technischen Qualifikation, die für die vorgesehene Prüfaufgabe befähigt.

Fazit
Bauherren und Gebäudebetreiber schließen aus der Angabe “wartungsfreie Brandschutzklappen sehr oft fälschlich, dass Brandschutzklappen im laufenden Betrieb nicht mehr überprüft werden müssen. Allerdings ist eine mindestens jährliche Instandhaltung bis hin zu einer monatlichen Funktionskontrolle als Betreiberpflicht sowohl in der Musterbauordnung als auch in verschiedenen Regelwerken verankert.

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