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Instandhaltungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 01.11.2020 in Kraft getreten und führt die Anforderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen.

Für Neubauten und Sanierungsmaßnahmen gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. Die bis dato gültigen EnEG, EnEV und EEWärmeG treten damit zeitgleich außer Kraft. In Hinblick auf die Instandhaltung sind insbesondere die Paragraphen §60 Wartung und Instandhaltung und §74 Betreiberpflicht zur Durchführung von energetischen Inspektionen an Klimaanlagen wichtig.

Mit dem Paragraph §60 schreibt das GEG vor, dass Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben,  regelmäßig (z.B. jährlich) instand zu halten sind. Die Wartung kann zum Beispiel mit Hilfe der VDMA 24186  – Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden erfolgen.

Die energetische Inspektion nach Paragraph §74 ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen. Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

 

Instandhaltungspflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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