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Gerichtsfestes Betreiben der Gebäudetechnik

Gerichtsfestes Betreiben der Gebäudetechnik- unsere Leistungen
  • FM-Auditierungen mit Zustandsberichten zur Pflichtverletzung der Betreiberverantwortung inkl. Rechtsbezug (gesetzliche und normative Instandhaltungspflichten)

  • Erstellung von Instandhaltungsplänen mit allen Prüf-, Wartungs- und Inspektionspflichten inkl. Gesetzes-, Verordnungs- sowie Normengrundlagen und Zyklen

  • Prüfen von Bestandsdokumentation auf Vollständigkeit sowie Entgegennahme von Errichter-Dokumentation (Soll-Ist Abgleich) zur Sicherstellung der gerichtsfesten Dokumentation

  • Aufbau einer Dokumentenstruktur und Erstellung fehlender Unterlagen (Anlagenschemata, Prüfbücher, Anlagenbücher, etc.)

  • Mitwirken bei Startups und Implementierungsmaßnahmen im Rahmen von FM-Ausschreibungen zur Übernahme / Delegation der Betreiberverantwortung und Beginn des Regelbetriebs

  • Erstellung von Objekt- und Notfallhandbücher mit allen zugehörigen Prozessen (Störungsmanagement, Meldeketten, Freigabeprozesse, etc.) 

  • Erstellung von Ausschreibungsunterlagen,  Leistungsbeschreibungen und Betreiberkonzepten auf Basis von Kundenforderungen für Leistungen nach DIN 31051 im technischen Gebäudemanagement

Was ist Betreiberverantwortung

Definition Verantwortung laut GEFMA 190:
„Verpflichtung und Berechtigung, zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe oder in einem eingegrenzten Funktionsbereich selbständig zu handeln.”
Mit der Chance zum selbständigen Handeln verknüpft sich das einstehen müssen für Erfolg und Misserfolg gegenüber derjenigen Instanz, von der die Kompetenz für Aufgabe oder Funktionsbereich erteilt wurde.

Wer ist Betreiber

Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person (meist Inhaber oder Eigentümer) mit rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage.

Konkret: Geschäftsführer und Vorstände.
Personen der nachgeordneten Führungsebene sowie beispielsweise Mitarbeiter im Unternehmen

Jeder, der durch sein Mitdenken und sein verantwortliches Handeln einen Schadenfall hätte vermeiden können und müssen!
Wer durch tatsächliches oder rechtliches Handeln, durch die Stellung als Eigentümer, durch das Recht zur Anweisung durch die Pflicht zur Kontrolle,
durch die Möglichkeit zur Auswahl auf den tatsächlichen Geschehensablauf hat Einfluss nehmen können.

Was beinhaltet Betrieberverantwortung

Gemäß VDI 3810 herrscht folgende Definition: “Eigentum bzw. der Betrieb von gebäudetechnischen Anlagen verpflichtet“. Die Betreiberverantwortung setzt sich somit aus den 4 Säulen der Betreiberpflicht zusammen: 

  1. Instandhaltungspflicht
    • Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung (DIN 31051´)
  2. Überwachungspflicht
    • TÜV, Betriebsbereitschaft, etc.
  3. Verkehrssicherungspflicht
    • Winterdienst, Absperrungen, Brandschutz, etc.
  4. Dokumentationspflicht
    • Gerichtsfeste Bestands- und Betriebsdokumentation (Wartungsprotokolle, etc)

Dafür hat der Gesetzgeber ca. 2500 Gesetze und Normative in Deutschland im FM aufgestellt – u.a.:

  • Schutzgesetzes nach § 823
  • Haftung für die von Gebäude ausgehenden Schäden nach § 836-838, Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG
  • GEFMA 190
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
  • Technisches Regelwerk für die Betreiberverantwortung
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • DIN-Normen, VDI-Richtlinien, etc
Was bedeutet Übernahme der Betreiberverantwortung

Um gewisse Tätigkeiten der Betreiberpflichten im Rahmen der Betreiberverantwortung rechtswirksam übertragen zu können sind folgende Grundregeln einzuhalten:

  1. Eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten

  2. Widerspruchsfreie Verteilung (keine Überschneidung oder Lücken)

  3. Überprüfung der notwendigen Qualifikation

  4. Ausstattung des Verpflichteten mit erforderlichen Mitteln und Befugnissen

  5. An-/ Ein-/ Unterweisung des Verpflichteten

  6. Angemessene Aufsicht/ Überwachung

Eine Nichtbeachtung der Grundregeln der Delegation kann dazu führen, dass eine Pflichtenübertragung insgesamt als unwirksam anzusehen ist und sämtliche Pflichten beim ursprünglich Verantwortlichen verbleiben.

Aufgrund der Punkte 4 und 6 ist eine vollumfängliche Übergabe der Betreiberverantwortung nicht möglich!